Antrag auf Eichung (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)

Die Pflicht fristgerecht Antrag auf Eichung zu stellen ist vielen nicht bekannt.

Wir weisen Sie daher darauf hin, dass Sie dringend etwas tun müssen, wenn Sie ein Gerät mit Eichstempel "geeicht bis 2017" verwenden:

  • Für alle Geräte mit Eichstempel "geeicht bis 2017" muss bis spätestens 20.10.2017 beim Eichamt oder bei uns Antrag zur Eichung gestellt sein. Nur dann dürfen angemeldete Geräte bis zur Eichung durch das Eichamt auch über den Gültigkeitszeitraum hinaus verwendet werden. Wir teilen Ihnen den Termin für die Eichung mit.

  • Trifft Ihr Antrag nach dem 20.10.2016 ein, stellt das Eichamt einen kostenpflichtigen (!) Bescheid aus, in dem die Verwendung über den 31.12.2017 hinaus geduldet oder sogar untersagt werden kann.

Nach der Mitteilung eines Eichtermins müssen sie uns umgehend Ihr Gerät einsenden, damit wir das Gerät zur amtlichen Eichung vorstellen können. Kommen Sie dem nicht nach verliert die Anmeldung Ihre Gültigkeit und Sie müssen Ihr Gerät neu anmelden.